FAQ zur Senkung der MwSt

Aus all-connect Hilfe-Center
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Wir geben die Mehrwertsteuersenkung an Sie weiter! Auch wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es es Auswirkungen bei der Rechnungsstellung.

Absenkung der Mehrwertsteuer Juli - Dezember 2020

Die Bundesregierung hat sich (vorläufig) für eine Übergangszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf eine vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze verständigt.


Bitte beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zeitnah ein endgültiges BMF-Schreiben zur Umsetzung der Steuersatzabsenkung veröffentlichen möchte. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieses Artikel am 30.06.2020 lag hierzu noch keine endgültige verbindliche Fassung vor. Derzeit liegt seitens des BMF ein Schreiben zur Steuersatzsenkung als 2. Entwurf (Stand 26.6.2020) vor: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-26-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-zweite-aktualisierung.pdf

Die finale Fassung bleibt abzuwarten.

Unsere nachfolgenden Informationen werden laufend aktualisiert und gelten insofern vorläufig und ohne Anspruch auf endgültige Richtigkeit.


Was ändert sich und wann?

Der reguläre Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG für alle all-connect Dienste und Leistungen wird von 19% auf 16% gesenkt.

Die Änderung gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 - sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt. Diese Möglichkeit möchten wir in unsere Prozesse einplanen.

Welche Auswirkungen gibt es auf Rechnungen von all-connect?

Auf unseren Rechnungen ab 1. Juli 2020 werden wir grundsätzlich die Senkung der Mehrwertsteuer an unsere Kunden weitergeben.

Die konkrete Umsetzung erfordert umfangreiche Anpassungen der Faktura- und Datenbank-Systeme. Sie kann erst in Abhängigkeit des Abschlusses des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden erfolgen.

Insbesondere auf Ihrer Rechnung vom 1. Juli 2020 wird die Mehrwertsteuer noch mit 19 Prozent ausgewiesen. Eine Korrektur erfolgt zusammen mit der einzelnen zeitlichen Abgrenzung der Leistungen (Lieferzeitpunkt bzw. Ausführungszeitpunkt einer Leistung) dann in einem separaten Rechnungslauf.

Im derzeitigen Entwurf des Schreibens des BMF (s. oben). ist unter Punkt 3.12 bereits explizit eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach Rechnungen mit einem Steuerbetrag von 19 Prozent anstelle von 16 Prozent ausgewiesen sind aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet werden.

Abgrenzung und Rechnungskorrekturen bei Dauerleistungen

Bei vielen unserer Dienstleistungen handelt es sich um sog. Dauerleistungen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Verträge auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit vereinbart wurden.

Nach dem Umsatzsteuerrecht gelten Dauerleistungen an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Bei wiederkehrenden Lieferungen gilt die Dauerlieferung als an dem Tag ausgeführt, an dem die einzelne Lieferung ausgeführt wird.

Leistungen wie Domains, SSL- und S/MIME-Zertifikate, zeitlich befristete Software-Lizenzen und laufende Hosting-Pakete werden dabei vstl. unterschiedlich bewertet. Eine endgültige rechtliche Bewertung im Einzelfall erfolgt noch separat.

In den kommenden Wochen werden wir unter Maßgabe der weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden folgende Sachverhalte bewerten. Beispiele:

  • Wie erfolgt die Abrechnung für eine Domain, die z.B. im September für zwei Jahre verlängert wird?
  • Wie erfolgt eine etwaige Rechnungskorrektur für eine Domain, deren Registrierungsperiode z.B. im September endet und vor einem bzw. vor zwei Jahren ursprünglich mit 19 % MwSt. abgerechnet wurde?

In Abstimmung mit unserem Steuerbüro werden wir für (Dauer-)Leistungen die wir nach dem 30.6.2020 weiter ausführen, die wir jedoch bereits zuvor mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % fakturiert haben, nach §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigen. Dies erfolgt vstl. im Laufe des zweiten Halbjahres 2020.