FAQ zur Senkung der MwSt: Unterschied zwischen den Versionen

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Siehe auch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html
Siehe auch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html


==Abgrenzung und Rechnungskorrekturen bei Dauerleistungen==
==Rechnungskorrekturen bei Dauerleistungen==
Bei vielen unserer Dienstleistungen handelt es sich um sog. ''Dauerleistungen''. Dies ist z.B. der Fall, wenn Verträge auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit vereinbart wurden.
Leistungen wie Domains, SSL- und S/MIME-Zertifikate, zeitlich befristete Software-Lizenzen und laufende Hosting-Pakete werden vstl. unterschiedlich bewertet. '''Eine endgültige rechtliche Bewertung erfolgt im Einzelfall separat.'''  


Nach dem Umsatzsteuerrecht gelten Dauerleistungen an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Bei wiederkehrenden Lieferungen gilt die Dauerlieferung als an dem Tag ausgeführt, an dem die einzelne Lieferung ausgeführt wird.
In den kommenden Wochen werden wir unter Maßgabe der weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden die konkreten Sachverhalte bewerten.  


Leistungen wie Domains, SSL- und S/MIME-Zertifikate, zeitlich befristete Software-Lizenzen und laufende Hosting-Pakete werden dabei vstl. unterschiedlich bewertet. '''Eine endgültige rechtliche Bewertung im Einzelfall erfolgt noch separat.'''  
'''In Abstimmung mit unserem Steuerbüro werden wir für o.g. Fälle bei Bedarf frühere Rechnungen nach §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigen, sofern Dauerleistungen fakturiert wurden, welche jetzt im Zeitraum . '''


In den kommenden Wochen werden wir unter Maßgabe der weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden folgende Sachverhalte bewerten. Beispiele:
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt insgesamt mit einem Steuersatz von 19%, da gemäß Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE für die Entstehung der Steuer bei Dauerleistungen das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich ist. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer daher bereits vorab mit dem bei Leistungserfüllung am Ende der Dauerleistung gültigen Steuersatz. Siehe dazu auch die Rz 11, 24 und 47 des BMF-Schreibens „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“.
 
*Wie erfolgt die Abrechnung für eine Domain, die z.B. im September für zwei Jahre verlängert wird?
*Wie erfolgt eine etwaige Rechnungskorrektur für eine Domain, deren Registrierungsperiode z.B. im September endet und vor einem bzw. vor zwei Jahren ursprünglich mit 19 % MwSt. abgerechnet wurde?
 
'''In Abstimmung mit unserem Steuerbüro werden wir für (Dauer-)Leistungen die wir nach dem 30.6.2020 weiter ausführen, die wir jedoch bereits zuvor mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % fakturiert haben, nach §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigen. Dies erfolgt vstl. im Laufe des zweiten Halbjahres 2020.'''

Version vom 3. Juli 2020, 17:31 Uhr

Wir geben die Mehrwertsteuersenkung an Sie weiter! Auch wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es es Auswirkungen bei der Rechnungsstellung.

Absenkung der Mehrwertsteuer Juli - Dezember 2020

Die Bundesregierung hat sich (vorläufig) für eine Übergangszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf eine vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze verständigt.


Bitte beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zeitnah ein endgültiges BMF-Schreiben zur Umsetzung der Steuersatzabsenkung veröffentlichen möchte. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieses Artikel am 30.06.2020 lag hierzu noch keine endgültige verbindliche Fassung vor. Derzeit liegt seitens des BMF ein Schreiben zur Steuersatzsenkung als 2. Entwurf (Stand 26.6.2020) vor: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-26-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-zweite-aktualisierung.pdf

Die finale Fassung bleibt abzuwarten.

Unsere nachfolgenden Informationen werden laufend aktualisiert und gelten insofern vorläufig und ohne Anspruch auf endgültige Richtigkeit.


Was ändert sich und wann?

Der reguläre Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG für alle all-connect Dienste und Leistungen wird von 19% auf 16% gesenkt.

Die Änderung gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 - sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt. Zur Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand möchten wir diese Möglichkeit in unsere Prozesse frühzeitig einplanen.

Welche Auswirkungen gibt es auf Rechnungen von all-connect?

Für alle Leistungen ab 1. Juli 2020 werden wir grundsätzlich die Senkung der Mehrwertsteuer an unsere Kunden weitergeben.

  • Soweit das Leistungsdatum (bzw. der Leistungszeitraum) also nicht vom Rechnungsdatum abweicht, erhalten Sie standardmäßig Ihre Rechnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 16 %.

  • Weicht das Leistungsdatum ab (z.B. bei der jährlichen Abrechnung eines Hosting-Pakets), gelten gem. Anwendungserlass zur Umsatzsteuer gesonderte Richtlinien. Demnach gelten Dauerleistungen an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte bzw. der abgerechnete Leistungszeitraum endet.

    Wenn Sie im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 eine Rechnung für solche Dauerleistungen erhalten, wird diese weiterhin mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet. Auf diesen besonderen Umstand wird auf der jeweiligen Rechnung dann ebenfalls verwiesen.

Siehe auch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html

Rechnungskorrekturen bei Dauerleistungen

Leistungen wie Domains, SSL- und S/MIME-Zertifikate, zeitlich befristete Software-Lizenzen und laufende Hosting-Pakete werden vstl. unterschiedlich bewertet. Eine endgültige rechtliche Bewertung erfolgt im Einzelfall separat.

In den kommenden Wochen werden wir unter Maßgabe der weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden die konkreten Sachverhalte bewerten.

In Abstimmung mit unserem Steuerbüro werden wir für o.g. Fälle bei Bedarf frühere Rechnungen nach §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigen, sofern Dauerleistungen fakturiert wurden, welche jetzt im Zeitraum .

Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt insgesamt mit einem Steuersatz von 19%, da gemäß Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE für die Entstehung der Steuer bei Dauerleistungen das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich ist. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer daher bereits vorab mit dem bei Leistungserfüllung am Ende der Dauerleistung gültigen Steuersatz. Siehe dazu auch die Rz 11, 24 und 47 des BMF-Schreibens „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“.