FAQ zur Senkung der MwSt
Wir geben die Mehrwertsteuersenkung an Sie weiter! Auch wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es zu Auswirkungen bei der Rechnungsstellung.
Absenkung der Mehrwertsteuer Juli - Dezember 2020
Die Bundesregierung hat sich (vorläufig) für eine Übergangszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf eine vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze verständigt.
Bitte beachten Sie, dass zur Umsetzung der Absenkung der Mehrwertsteuer im Wesentlichen zwei Rechtsgrundlagen maßgeblich sind:
Unsere nachfolgenden Informationen basieren auf den o.g. Richtlinien und werden nach Bedarf aktualisiert. |
Was ändert sich und wann?
Der reguläre Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG für alle all-connect Dienste und Leistungen wird von 19% auf 16% gesenkt.
Die Änderung gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 - sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt. Zur Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand möchten wir diese Möglichkeit in unsere Prozesse frühzeitig einplanen.
Welche Auswirkungen gibt es auf Rechnungen von all-connect?
Für alle Leistungen ab 1. Juli 2020 werden wir grundsätzlich die Senkung der Mehrwertsteuer an unsere Kunden weitergeben.
- Soweit das Leistungsdatum (bzw. der Leistungszeitraum) also nicht vom Rechnungsdatum abweicht, erhalten Sie standardmäßig Ihre Rechnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 16 %.
- Weicht das Leistungsdatum ab (z.B. bei der jährlichen Abrechnung eines Hosting-Pakets), gelten gem. Anwendungserlass zur Umsatzsteuer gesonderte Richtlinien. Demnach gelten Dauerleistungen an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte bzw. der abgerechnete Leistungszeitraum endet.
Wenn Sie im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 eine Rechnung für solche Dauerleistungen erhalten, wird diese weiterhin mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet. Auf diesen besonderen Umstand wird auf der jeweiligen Rechnung dann ebenfalls verwiesen.
Siehe auch o.g. Link zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE).
Rechnungskorrekturen bei Dauerleistungen
Leistungen wie Domains, SSL- und S/MIME-Zertifikate, zeitlich befristete Software-Lizenzen und laufende Hosting-Pakete werden vstl. unterschiedlich bewertet. Eine endgültige rechtliche Bewertung erfolgt im Einzelfall separat.
In den kommenden Wochen werden wir unter Maßgabe der weiteren Detaillierungen durch die zuständigen Ministerien und Behörden die konkreten Sachverhalte bewerten.
In Abstimmung mit unserem Steuerbüro werden wir für o.g. Fälle bei Bedarf frühere Rechnungen nach §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigen, sofern Dauerleistungen mit 19 % Umsatzsteuer fakturiert wurden, welche jetzt im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 enden.
Ein von Ihnen zu viel bezahlter Betrag wird verrechnet oder an Sie erstattet.
Wieso werden auf aktuellen Rechnungen 19 % USt. berechnet?
Dies hängt vom berechneten Leistungszeitraum (= Leistungsdatum) ab, welchen wir auf Ihrer Rechnung ausweisen. Bitte prüfen Sie diesen Leistungszeitraum.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt bei manchen Rechnungen insgesamt mit einem Steuersatz von 19 %, da gemäß Abschnitt 13.1, Abs. 3 UStAE für die Entstehung der Steuer bei Dauerleistungen das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich ist.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt daher bereits vorab mit dem bei Leistungserfüllung am Ende der Dauerleistung gültigen Steuersatz (= ab 1. Januar 2021 wieder 19 % USt.).
Siehe dazu auch die Rz 11, 24 und 47 des BMF-Schreibens „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ (Link oben).
Wann liegen einzelne monatliche Leistungen vor? Gibt es eine Zeitraum-Aufteilung?
Für unsere Dauerleistungen bis ca. 500 € p.a. sind [meist jährliche] Abrechnungen vereinbart. Nach Abschnitt 13.4, Satz 3 UStAE ist der Abrechnungszeitraum der maßgebliche Teilleistungszeitraum, zu dessen Ende die Umsatzsteuer entsteht.
In derartigen Fällen mit Ende im Jahr 2021 oder später sind wir gezwungen, mit 19 % USt. abzurechnen.
Sie profitieren jedoch trotzdem von der MwSt.-Senkung: Für Leistungen, die bereits in der Vergangenheit abgerechnet wurden, deren Leistungszeitpunkt nun im zweiten Halbjahr 2020 endet, werden wir bis zum Ende des Jahres Berichtigungen der ursprünglichen 19 %-Rechnungen vornehmen. Sie erhalten also den neuen günstigen MwSt.-Satz für diese früher abgerechneten Fälle.