Umsatzsteuerbefreiung für Rechnungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich. | Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich. | ||
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Teilen Sie uns hierzu bitte bereits <u>bei der Auftragserteilung</u> Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Diese muss von den zuständigen Finanzbehörden überprüft werden, was ggf. 2-3 Werktage dauern kann. | Teilen Sie uns hierzu bitte bereits <u>bei der Auftragserteilung</u> Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Diese muss von den zuständigen Finanzbehörden überprüft werden, was ggf. 2-3 Werktage dauern kann. | ||
===Kunden aus der Schweiz=== | ====Kunden aus der Schweiz==== | ||
Auch hier kommt es zunächst auf Ihre Eigenschaft als Unternehmer (''B2B Geschäft'') an - nur unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung möglich. | Auch hier kommt es zunächst auf Ihre Eigenschaft als Unternehmer (''B2B Geschäft'') an - nur unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung möglich. | ||
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=Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung= | ==Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung== | ||
Bitte beachten Sie, dass wir alle Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer (ggf. zusammenfassend) an die zuständigen Finanzbehörden melden. | Bitte beachten Sie, dass wir alle Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer (ggf. zusammenfassend) an die zuständigen Finanzbehörden melden. | ||
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Gerne können wir bei künftigen Rechnungen aber die Umsatzsteuerbefreiung anwenden, wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen. | Gerne können wir bei künftigen Rechnungen aber die Umsatzsteuerbefreiung anwenden, wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen. | ||
==Weiterführende Informationen== | |||
Eingehende Informationen zur Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer bei internationalen Sachverhalten und grenzüberschreitenden Dienstleistungen erhalten Sie bei der Handelskammer Hamburg unter https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/grenzueberschreitende-dienstleistungen/grenzueberschreitenden-dienstleistungen/1167646 | |||
Der Artikel ist auch als Download verfügbar: [[:Datei:HK grenzueberschreitenden-dienstleistungen.pdf]] | |||
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in unseren Geschäftsprozessen nicht alle Sachverhalte berücksichtigen bzw. abbilden können und im Zweifelsfall keine Umsatzsteuerbefreiung vornehmen können. | |||
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Aktuelle Version vom 2. Juli 2019, 17:45 Uhr
Umsatzsteuerbefreiung
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Ihre Rechnung ohne Berechnung der deutschen Umsatzsteuer (USt. bzw. MwSt.):
Kunden aus Deutschland
Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Kunden aus der EU
Eine Umsatzsteuerbefreiung ist möglich, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (B2B Geschäft) tätig sind und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. oder VAT-ID) haben und verwenden.
Teilen Sie uns hierzu bitte bereits bei der Auftragserteilung Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Diese muss von den zuständigen Finanzbehörden überprüft werden, was ggf. 2-3 Werktage dauern kann.
Kunden aus der Schweiz
Auch hier kommt es zunächst auf Ihre Eigenschaft als Unternehmer (B2B Geschäft) an - nur unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung möglich.
Der Nachweis kann auf eine der folgenden Wege erbracht werden:
- Sie sind in der EU bereits als Unternehmer registriert und besitzen eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In dem Fall gelten die Regelungen wie für Kunden aus der EU.
- Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweilig zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen.
Download einer Vorlage einer Unternehmerbescheinigung
Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung
Bitte beachten Sie, dass wir alle Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer (ggf. zusammenfassend) an die zuständigen Finanzbehörden melden.
Wurde auf einer Rechnung für Leistungsempfänger in einem Drittland eine Umsatzsteuer ausgewiesen, führen wir diese unverzüglich an das Finanzamt ab. Eine Korrektur dieser Rechnung ist daher nicht mehr möglich.
Gerne können wir bei künftigen Rechnungen aber die Umsatzsteuerbefreiung anwenden, wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Weiterführende Informationen
Eingehende Informationen zur Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer bei internationalen Sachverhalten und grenzüberschreitenden Dienstleistungen erhalten Sie bei der Handelskammer Hamburg unter https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/grenzueberschreitende-dienstleistungen/grenzueberschreitenden-dienstleistungen/1167646
Der Artikel ist auch als Download verfügbar: Datei:HK grenzueberschreitenden-dienstleistungen.pdf
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in unseren Geschäftsprozessen nicht alle Sachverhalte berücksichtigen bzw. abbilden können und im Zweifelsfall keine Umsatzsteuerbefreiung vornehmen können.