Umsatzsteuerbefreiung für Rechnungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Nachweis kann auf eine der folgenden Wege erbracht werden:
Der Nachweis kann auf eine der folgenden Wege erbracht werden:
#Sie sind in der EU bereits als Unternehmer registriert und besitzen eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In dem Fall gelten die Regelungen wie für ''Kunden aus der EU''.
*Sie sind in der EU bereits als Unternehmer registriert und besitzen eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In dem Fall gelten die Regelungen wie für ''Kunden aus der EU''.
#Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweilig zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen - Download einer entsprechenden Vorlage.
*Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweilig zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen.
 
Download einer Vorlage einer Unternehmerbescheinigung.


=Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung=
=Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung=

Version vom 2. Juli 2019, 17:35 Uhr


Umsatzsteuerbefreiung

Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Ihre Rechnung ohne Berechnung der deutschen Umsatzsteuer (USt. bzw. MwSt.):

Kunden aus Deutschland

Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.

Kunden aus der EU

Eine Umsatzsteuerbefreiung ist möglich, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (B2B Geschäft) tätig sind und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. oder VAT-ID) haben und verwenden.

Teilen Sie uns hierzu bitte bereits bei der Auftragserteilung Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Diese muss von den zuständigen Finanzbehörden überprüft werden, was ggf. 2-3 Werktage dauern kann.

Kunden aus der Schweiz

Auch hier kommt es zunächst auf Ihre Eigenschaft als Unternehmer (B2B Geschäft) an - nur unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung möglich.

Der Nachweis kann auf eine der folgenden Wege erbracht werden:

  • Sie sind in der EU bereits als Unternehmer registriert und besitzen eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In dem Fall gelten die Regelungen wie für Kunden aus der EU.
  • Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweilig zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen.

Download einer Vorlage einer Unternehmerbescheinigung.

Rechnungskorrektur zur Umsatzsteuerbefreiung

Bitte beachten Sie, dass wir alle Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer (ggf. zusammenfassend) an die zuständigen Finanzbehörden melden.

Wurde auf einer Rechnung für Leistungsempfänger in einem Drittland eine Umsatzsteuer ausgewiesen, führen wir diese unverzüglich an das Finanzamt ab. Eine Korrektur dieser Rechnung ist daher nicht mehr möglich.

Gerne können wir bei künftigen Rechnungen aber die Umsatzsteuerbefreiung anwenden, wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen.